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Rechnungen
für Privatpatienten
Zählt ein Mensch zur wachsenden Minderheit der Privatpatienten,
schickt ihm sein Arzt nach der Behandlung eine Rechnung. Der Patient
sieht schwarz auf weiß, was der Arzt getan hat und was es
kostet - ganz so wie bei einer Werkstatt-Rechnung. Streng genommen
könnte ein Doktor für seine Bemühungen ein beliebig
hohes Honorar fordern, sofern er sich vorher mit seinem Kunden
darüber verständigt hat. Doch die privaten Krankenkassen
erstatten nicht jeden Preis - und nur wenige Patienten möchten
auf exorbitanten Rechnungen sitzen bleiben.
Katalog
des ärztlichen Angebots
Üblich ist deshalb die Abrechnung gemäß der Gebührenordnung
für Ärzte, kurz GOÄ genannt. In diesem
Mammutwerk sind alle anerkannten ärztlichen Leistungen katalogisiert,
teils einzeln, teils in Gruppen. Von der telefonischen Beratung
(Nummer: 1, Punktzahl: 80, Gebühr: DM 9,12) über die
Eröffnung der hinteren Schädelgrube (Nummer: 2518, Punktzahl:
2700, Gebühr: DM 307,80) bis hin zur mikroskopischen Untersuchung
von Nerven/Rückenmark/Gehirn nach innerer Leichenschau (Nummer:
6018, Punktzahl: 300, Gebühr: DM 34,20) ist jede Katalogposition
mit einer Nummer und einem DM-Betrag versehen. Allgemein anerkannt
und von den privaten Versicherungen akzeptiert ist es, die Beträge
mit dem Faktor 2,3 zu multiplizieren. Jede weitere Preiserhöhung
erfordert eine Begründung.
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Wer
(an langen Winterabenden) seine Arztrechnungen entschlüsseln
will, bekommt vom Verband der privaten Krankenversicherung in
Köln die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte,
die GOÄ, zugeschickt.
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Krankenversicherung
erstattet die Arztrechnungen
Hat der brave Patient an der Rechnung vom Doktor nichts zu beanstanden,
überweist er den Betrag und bekommt das Geld in der Regel
von seiner privaten Krankenversicherung erstattet - sofern die
Versicherung kein Haar in der Suppe findet. Kommt es zwischen
Arzt und Patient zum Streit, reiben sich mindestens zwei andere
Freiberufler die Hände: die Anwälte. Denn letztlich
entscheiden die Gerichte.
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